Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015

Öffentliche Bekanntmachung

Letztmals erhielten alle Grundstückseigentümer zum 01.01.2014 neue Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2015 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] l, Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. l, S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2015 erhalten, im Kalenderjahr 2015 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2014 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2015 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je 1⁄4 ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2015, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Welden, Marktplatz 1, 86465 Welden einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse: poststelle@vg-welden.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Emersacker) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
  2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
    Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Emersacker) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Emersacker, den 09.01.2015
Michael Müller
1. Bürgermeister

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