Parkplätze im Baugebiet Johannisfeld II

Parkplätze im Baugebiet Johannisfeld II

Aufgrund einiger Rückfragen zu den im Baugebiet ausgewiesenen Parkflächen vor Grundstücks­einfahrten möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Es ist richtig, dass geringe Differenzen bei der Parkplatzanordnung zwischen Bebauungsplan und Straßenplanung bestehen. Eine Beeinträchtigung der Zufahrten in das jeweilige Baugrundstück ist dadurch aber nicht gegeben.

Download: Ausführungsplanung für den Straßenbau als PDF.

Was hat sich geändert:

Bei der Bauausführung der Erschließungsstraßen im Baugebiet Johannisfeld II wurde aus Gründen der Verkehrsführung und Verkehrsberuhigung die vorgesehenen Parkplätze und die Baumstandorte nochmals überprüft.

Dabei hat sich gezeigt, dass zur besseren Verkehrsführung lange überbreite Straßenabschnitte vermieden und lieber ein zusätzlicher Parkplatz oder eine gepflasterte Ausweichstelle eingebaut werden sollten. Weiter sollten aufgrund der verkehrsberuhigten Gestaltung insbesondere im Ahornweg und dem Buchenweg bei geringerer Straßenbreite ausreichend Parkmöglichkeiten vorhanden sein.

Um eine bessere Übersichtlichkeit zu erreichen, wurde deshalb die eine oder andere Grünfläche oder der eine oder andere Baumstandort geringfügig verschoben. Die Grünflächen und Baumstandorte waren dabei so anzuordnen, dass keine Behinderungen für Ausfahrten entstehen. Zudem wird die Pflanzung der Bäume zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so dass auf die tatsächlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden kann.

Ferner musste berücksichtigt werden, dass die im Bebauungsplan eingezeichneten Garagen- und Gebäudestandorte nur Anordnungsvorschläge sind und durch den Bauherrn innerhalb der Baugrenzen die Lage, Breite und Länge insbesondere der Garagen frei bestimmt werden können. Auch ist eine Bebauung mit Doppelhäusern zulässig. Damit kann sich die Garageneinfahrt je nach gewählter Anordnung der Garagen bzw. Gebäude ändern.

Aus diesem Grund wurde durch die Gemeinde festgelegt, dass Parklätze oder Grundstückszufahrten nicht durch zusätzliche Abgrenzungen oder andere Pflasterfarbwahl markiert werden sollen. Die gepflasterten Flächen im Straßenbereich sind als Abstellplatz für Besucher oder als Ausweichfläche für den Verkehr gedacht. Denn jede Wohneinheit muss nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde ohnehin Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem eigenen Grundstück vorhalten.

Abschließend möchte ich auf den §12 der StVO hinweisen. Darin geht es um das „Halten und Parken“.

Nach § 12 StVO Abs. 3 Nr. 3 - „das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und –ausfahrten, ...“.

In den Fällen, in denen eine gepflasterte Fläche vor der Grundstückseinfahrt angebracht wurde, ist dies kein Parkplatz, sondern eine Pflasterfläche als Grundstückszufahrt.

Somit denke ich, sollte das Thema mit Halteverbot, Grunddienstbarkeit etc. erledigt sein. Sollte die Einfahrt durch ein Tor gesichert werden, so könnte der Eigentümer ein Schild „Ein- und Ausfahrt freihalten“ daran anbringen.

Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen für Klarstellung sorgen konnte.

Michael Müller
Erster Bürgermeister

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